Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, für alle Verträge über Verkäufe und Lieferungen der HWR-CHEMIE GmbH. Die nachstehenden Lieferbedingungen finden keine Anwendung, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist.
1.2 Diese allgemeinen Lieferbedingungen werden, soweit sie nicht bereits vorher vereinbart sind, mit dem Vertragsschluss Vertragsinhalt.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht wirksam, wenn der Vertragspartner die Gültigkeit anderer Bedingungen in seinem Angebot oder in seiner Auftragsbestätigung ausdrücklich ausschließt. Aus der Annahme des Auftrages von Seiten HWR-CHEMIE GmbH kann nicht die Wirksamkeit anderer Bedingungen hergeleitet werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von HWR-CHEMIE GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Vertragspartner Produktbeschreibungen jeglicher Art von HWR-CHEMIE GmbH überlassen oder zugänglich gemacht wurden.
2.2 Die Bestellung des Vertragspartners gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn HWR-CHEMIE GmbH die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung in Textform annimmt oder durch die Auslieferung oder Rechnungsstellung seitens HWR-CHEMIE GmbH.

3. Liefertermine

3.1 Von HWR-CHEMIE GmbH in Aussicht gestellte Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, sie sind im Einzelfall verbindlich vereinbart.
3.2 Sofern ein Liefertermin verbindlich vereinbart ist, gilt dies nur unter dem Vorbehalt der Eigenbelieferung von HWR-CHEMIE GmbH durch den eigenen Zulieferer.
Kann HWR-CHEMIE GmbH den verbindlich vereinbarten Liefertermin aufgrund fehlender Eigenbelieferung nicht einhalten, wird HWR-CHEMIE GmbH den Vertragspartner unverzüglich informieren und einen neuen Liefertermin mitteilen. Ist dann erneut eine fristgerechte Lieferung nicht möglich, kann HWR-CHEMIE GmbH vom Vertrag zurücktreten.
3.3 Betriebsstörungen, Feuerschäden, Krieg, Arbeitskräftemangel, Streik, behördliche Verfügungen oder wesentliche Veränderungen in den Währungsverhältnissen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, die die Herstellung oder den Versand vorübergehend behindern oder verhindern, befreien HWR- CHEMIE GmbH für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung. Lieferfristen und -termine verschieben sich um die Dauer der Störung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

4. Lieferungen

4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz von HWR-CHEMIE GmbH.
4.2 Wird die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort versandt, geht die Transportgefahr auch bei Lieferung „frachtfrei“ in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem HWR-CHEMIE GmbH die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder dem sonst zur Ausführung des Transports bestimmten Dritten übergibt.
4.3 HWR-CHEMIE GmbH ist berechtigt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen. Transport- und sonstige Verpackungen nimmt HWR-CHEMIE GmbH nicht zurück, sie werden Eigentum des Vertragspartners.
4.4 HWR-CHEMIE GmbH ist berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Vertragspartners eine den Warenwert deckende Transportversicherung abzuschließen.
4.5 Soweit die Auslieferung durch eigenes Personal und/oder eigene Fahrzeuge erfolgt, geht die Transportgefahr mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Ware des Werkes von HWR-CHEMIE GmbH auf den Käufer über.
4.6 HWR-CHEMIE GmbH ist zur Teillieferung und zur Festlegung der jeweiligen Menge berechtigt, es sei denn, es sind bestimmte Mengen vereinbart.

5. Preise

Es gelten die in der jeweiligen Preisliste von HWR-CHEMIE GmbH aufgeführten Netto-Preise. Sie gelten ab Werk, zuzüglich Fracht, Verpackung, Mehrwertsteuer, sonstiger öffentlicher Abgaben und Gebühren und Zöllen bei Auslandslieferungen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung (Datum der Rechnung) mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto. Maßgeblich ist der Tag der Wertstellung auf dem Konto von HWR- CHEMIE GmbH.
6.2 Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners ist Emmering.
6.3 Bei Wechseln und Schecks gilt erst die erfolgte Einlösung als Zahlung. Soweit HWR-CHEMIE GmbH Wechsel oder Akzepte als Zahlungsmittel annimmt, gehen die damit verbundenen Diskontspesen, Wechselstempel usw. zu Lasten des Vertragspartners.
6.4 Der Vertragspartner kommt ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. HWR-CHEMIE GmbH ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen sofort einzustellen. HWR-CHEMIE GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

7. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

7.1 Der Vertragspartner darf gegen bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen von HWR-CHEMIE GmbH nicht aufrechnen.
7.2 Ein Zurückbehaltungsrecht, insbesondere bei Mängelrügen, ist nur zulässig, wenn und soweit Ansprüche des Vertragspartners von HWR-CHEMIE GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.3 Forderungen einschließlich Mängelhaftungsansprüche dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von HWR-CHEMIE GmbH abgetreten werden.
7.4 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von HWR- CHEMIE GmbH auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist HWR-CHEMIE GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die verkauften Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von HWR- CHEMIE GmbH.
8.2 Eine Be- oder Verarbeitung der Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Vertragspartners gilt als im Auftrag von HWR-CHEMIE GmbH vorgenommen. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung mit Stoffen mehrerer Eigentümer oder übersteigt der Wert der verarbeiteten Sache den Wert der Vorbehaltsware, erwirbt HWR-CHEMIE GmbH Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache.
8.3 Der Vertragspartner darf die im (Mit-)Eigentum von HWR-CHEMIE GmbH stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterveräußern, jedoch nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
Der Vertragspartner tritt schon jetzt die ihm aus dem Veräußerungsgeschäft zustehenden Forderungen insgesamt oder in Höhe des etwaigen Miteigentumanteils von HWR-CHEMIE GmbH an diese ab, welche die Abtretung hiermit annimmt. Die abgetretenen Forderungen dürfen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben HWR-CHEMIE GmbH ermächtigt. HWR-CHEMIE GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber HWR-CHEMIE GmbH nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über die Forderungen und Schuldner zu erteilen und sämtliche Unterlagen herauszugeben, die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlich sind.
8.4 Tritt HWR-CHEMIE GmbH wegen Zahlungsverzug, oder wegen sonstiger schwerwiegender Vertragsverletzungen des Vertragspartners vom Vertrag zurück, ist dieser auf Verlangen verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware, aber auch sämtliche Gegenstände, an denen HWR- CHEMIE GmbH Miteigentum erworben hat, unverzüglich auf seine Kosten an HWR-CHEMIE GmbH herauszugeben.
8.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten aus dem Eigentumsvorbehalt die Forderungen von HWR-CHEMIE GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner insgesamt um mehr als 30 %, so wird HWR-CHEMIE GmbH auf Verlangen des Vertragspartners Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl erklären.

9. Mängelhaftung

9.1 Aussagen in der Werbung oder bei Verkaufsveranstaltungen stellen keine Beschaffenheitsangaben/-zusicherungen dar. Maßgeblich für den Einsatz der Produkte und deren Eigenschaften sind einzig die mit den Produkten mitgelieferte oder auf dem Gebinde angebrachte Beschreibungen. Eine Mindest- Haltbarkeitsdauer wird nicht zugesichert.
9.2 Etwaige Beanstandungen müssen gegenüber HWR-CHEMIE GmbH unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zugegangen sein.
9.3 Die Mängelhaftung (Gewährleistung) erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertragspartner räumt HWR-CHEMIE GmbH insgesamt zwei Nacherfüllungsversuche ein. Ist die vom Vertragspartner gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten für HWR-CHEMIE GmbH verbunden, steht es HWR-CHEMIE GmbH frei, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. HWR-CHEMIE GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist im Gegenzug berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
9.4 Die Haftung von HWR-CHEMIE GmbH auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist gemäß Ziff. 10 beschränkt, im Übrigen ausgeschlossen.
9.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Haftung

10.1 HWR-CHEMIE GmbH haftet nicht für Schäden, die entstehen, weil der Vertragspartner die Verwendungsbeschränkungen der Produkte und die Sicherheitshinweise nicht sorgfältig beachtet hat. Die Produkte sind von Lebensmitteln getrennt zu verwahren und dürfen nicht in Kinderhände gelangen.
10.2 Soweit nachstehend nicht anders geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen. HWR-CHEMIE GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet HWR-CHEMIE GmbH nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Soweit die vertragliche Haftung von HWR-CHEMIE GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von deren Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Leitungspersonen von HWR-CHEMIE GmbH beruht oder ein Personenschaden vorliegt oder wenn der Vertragspartner gesetzlich geregelte Ansprüche aus Gefährdungshaftung geltend macht.
Sofern HWR-CHEMIE GmbH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn HWR-CHEMIE GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (etwa gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.

11. Gerichtsstand, Rechtswahl Schriftform

11.1 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Wechsel und Scheckklagen ist Fürstenfeldbruck.
11.2 Für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien kommt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist nicht anwendbar.
11.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HWR-CHEMIE GmbH.
11.4 Soweit der Vertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Lieferbedingungen vereinbart hätte, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(Stand: Januar 2015)